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Satzung

der Schützengesellschaft „Enzian“ Hagelstadt 1911 e.V.

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen   Schützengesellschaft „Enzian“ Hagelstadt 1911 e.V.   und hat seinen Sitz in Hagelstadt. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Zweck des Vereins ist, seine Mitglieder zu gemein-schaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Verein zu richten; bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Falle eines ehemaligen Schützenmeisters wird dieser zum Ehrenschützenmeister ernannt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung oder deren Beauftragten erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durch-führung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlun- gen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch den Tod

b)  durch den Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Verein gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufen- de Jahr voll zu entrichten.

c)  durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Aus-  schließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

§7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung legt auch die zu erhebende Aufnahmegebühr fest.

Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

 

§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des Vereins sind:

1.  Das Schützenmeisteramt

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem 1. Kassier, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportleiter. Der 1. und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Ver- hinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

2.  Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Schützenmeisteramt (siehe Ziffer 1)

b) den von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, ggf.  per Akklamation gewählten zusätzlichen Kassierern, Schriftführern und Sportleitern (auch Damen- und Jugendleitern),

c) den von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, ggf. per Akklamation gewählten vier Vereinsmitgliedern,

d) dem von der Jugendversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Jugendsprecher und

e) durch das Schützenmeisteramt zusätzlich zugezogenen Personen.

f) der  Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- nenen Mitglieder beschlussfähig.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehen Fällen (Aus- schluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.

Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

3.  Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt Hagelstadt  unter gleichzeitiger Be- kanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) des Kassiers über die Jahresrechnung

c) der Rechnungsprüfer

d) der Schriftführung

e) der Sportleitung

2. Genehmigung der Jahresrechnung

3. Entlastung des Schützenmeisteramtes

4. Nach Ablauf der Wahlperiode Bestimmung eines Wahlausschusses, Entlastung des Schützenmeisteram- tes, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Bestimmung der Rechnungsprü- fer.

5. Festlegung des Jahresbeitrages(nur bei Bedarf)

6. Satzungsänderungen(nur bei Bedarf)

7. Ehrungen (nur bei Bedarf)

8. Verschiedenes

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder wahl-  und beschluss-fähig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäfts-führung des Schützenmeisteramtes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschlie-ßungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebens- jahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederver-sammlung.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen ver- traute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben die Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes eine Finanz-, Ehrengerichts-, Jugend- oder Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesam- melt aufzubewahren.

 

§9 Tätigkeit der Vereinsorgane

Sämtliche Organe des Vereins  üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  Lediglich der in  Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liqui-dation des Vereins durchführen.

 Im Falle der Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der Gemeinde Hagelstadt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

1.   Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

2.   Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung 

      am   26. 04. 2013   im    Schützenhaus in Hagelstadt beschlossen.

 

Im Original gezeichnet

 

Alfred Hein                                                                                                Herbert Werkmann

 

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1. Schützenmeister                                                                                    2. Schützenmeister